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Rechtsprechung
   BAG, 10.11.2011 - 8 AZR 430/10   

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https://dejure.org/2011,20755
BAG, 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 (https://dejure.org/2011,20755)
BAG, Entscheidung vom 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 (https://dejure.org/2011,20755)
BAG, Entscheidung vom 10. November 2011 - 8 AZR 430/10 (https://dejure.org/2011,20755)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    Betriebsübergang - ordnungsgemäße Unterrichtung - verspäteter Widerspruch

  • openjur.de

    Betriebsübergang; ordnungsgemäße Unterrichtung; Darlegungslast; verspäteter Widerspruch

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Betriebsübergang - ordnungsgemäße Unterrichtung - Darlegungslast - verspäteter Widerspruch

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 613a Abs 1 S 1 BGB, § 613a Abs 2 BGB, § 613a Abs 5 BGB, § 613a Abs 6 S 1 BGB, § 138 Abs 3 ZPO
    Betriebsübergang - ordnungsgemäße Unterrichtung - Darlegungslast - verspäteter Widerspruch

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beginn des Laufs der einmonatigen Widerspruchsfrist gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses mit dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Unterrichtung über den Betriebsübergang

  • bag-urteil.com

    Betriebsübergang - ordnungsgemäße Unterrichtung - verspäteter Widerspruch

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Widerspruch gegen Betriebsübergang - In-Gang-Setzen der Widerspruchsfrist durch ordnungsgemäße Unterrichtung

  • Betriebs-Berater

    Betriebsübergang - ordnungsgemäße Unterrichtung

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Widerspruch gegen Betriebsübergang - In-Gang-Setzen der Widerspruchsfrist durch ordnungsgemäße Unterrichtung

  • rewis.io

    Betriebsübergang - ordnungsgemäße Unterrichtung - Darlegungslast - verspäteter Widerspruch

  • ra.de
  • rewis.io

    Betriebsübergang - ordnungsgemäße Unterrichtung - Darlegungslast - verspäteter Widerspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 613a
    Betriebsübergang; Rechtzeitigkeit des Widerspruchs; Ordnungsgemäße Unterrichtung; Abgestufte Darlegungslast

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beginn der Widerrufsfrist nach Betriebsübergang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterrichtung der Arbeitnehmer beim Betriebsübergang

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebsübergang - ordnungsgemäße Unterrichtung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebsübergang - ordnungsgemäße Unterrichtung

Besprechungen u.ä. (2)

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebsübergang und Informationsschreiben - ein Hoffnungsschimmer für den Arbeitgeber

  • wkdis.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Richtig unterrichtet beim Betriebsübergang - neue Hilfestellungen des BAG" von RA Dr. Stefan Lingemann, original erschienen in: NZA 2012, 546 - 549.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2012, 584
  • BB 2012, 700
  • BB 2012, 767
  • DB 2012, 581
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 305/05

    Fristgemäßer Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB - Unterrichtung nach § 613a Abs.

    Auszug aus BAG, 10.11.2011 - 8 AZR 430/10
    Notwendig ist aber ein Hinweis darauf, ob die Normen kollektivrechtlich oder individualrechtlich fortwirken (vgl. BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - BAGE 119, 91 = AP BGB § 613a Nr. 312 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 56) .

    Die Hinweise auf die Rechtsfolgen müssen präzise sein und dürfen keinen juristischen Fehler enthalten (BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - BAGE 119, 91 = AP BGB § 613a Nr. 312 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 56) , wobei nicht bereits dann ein solcher vorliegt, wenn es zu der Rechtsfrage auch andere Rechtsprechung oder Meinungen als die dargestellte herrschende Rechtsprechung, insbesondere die des Bundesarbeitsgerichts, gibt.

    dd) Auch der Verpflichtung darüber zu informieren, ob Tarifverträge nach dem Betriebsübergang kollektiv oder einzelvertraglich nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB weiter gelten bzw. durch beim Erwerber geltende Tarifverträge abgelöst werden (vgl. BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - BAGE 119, 91 = AP BGB § 613a Nr. 312 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 56) , kommt das Unterrichtungsschreiben vom 25. Oktober 2008 nach.

    Die Unterrichtung kann in einem Standardschreiben erfolgen; sie muss jedoch etwaige Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses erfassen (vgl. BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - BAGE 119, 91 = AP BGB § 613a Nr. 312 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 56; DFL/Bayreuther 4. Aufl. § 613a BGB Rn. 126) .

    Da es für den Inhalt der Information auf den Kenntnisstand des Veräußerers und des Erwerbers zum Zeitpunkt der Unterrichtung ankommt (vgl. BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - BAGE 119, 91 = AP BGB § 613a Nr. 312 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 56) , genügt die Unterrichtung den gesetzlichen Anforderungen dadurch, dass das Unterrichtungsschreiben den Hinweis enthält, dass die T nicht beabsichtigt, Tarifverträge abzuschließen.

    Nicht notwendig war es alle Betriebsvereinbarungen der Beklagten zu bezeichnen (vgl. BAG 23. Juli 2009 - 8 AZR 538/08 - BAGE 131, 258 = AP BGB § 613a Unterrichtung Nr. 10 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 114) , da sich der Arbeitnehmer nach Erhalt der in Textform erteilten Information selbst näher erkundigen kann (vgl. BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - BAGE 119, 91 = AP BGB § 613a Nr. 312 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 56) .

    Auch das Nachweisgesetz, welches zur Konkretisierung der notwendigen Informationen herangezogen werden kann (vgl. BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - BAGE 119, 91 = AP BGB § 613a Nr. 312 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 56) , verlangt die schriftliche Niederlegung und Aushändigung der vereinbarten wesentlichen Arbeitsvertragsbedingungen (§§ 2, 3 NachwG) .

    Auch insoweit genügte der Hinweis darauf, dass Konzernbetriebsvereinbarungen existieren, denn die Klägerin war so in die Lage versetzt, sich nach Erhalt der Unterrichtung eingehender zu informieren (vgl. BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - Rn. 32, BAGE 119, 91 = AP BGB § 613a Nr. 312 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 56) .

  • BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 303/05

    Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB

    Auszug aus BAG, 10.11.2011 - 8 AZR 430/10
    In Aussicht genommen sind Maßnahmen frühestens dann, wenn ein Stadium konkreter Planungen erreicht ist (vgl. BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 303/05 - BAGE 119, 81 = AP BGB § 613a Nr. 311 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 55) .

    Diese schlagwortartige Schilderung der dem Betriebsübergang zugrunde liegenden Umstände ist ausreichend (vgl. BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 303/05 - BAGE 119, 81 = AP BGB § 613a Nr. 311 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 55 ) .

    Eine Unterrichtung über komplexe Rechtsfragen ist dann nicht fehlerhaft, wenn der Arbeitgeber bei angemessener Prüfung der Rechtslage, rechtlich vertretbare Positionen gegenüber dem Arbeitnehmer kundtut (vgl. BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 303/05 - BAGE 119, 81 = AP BGB § 613a Nr. 311 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 55) .

    Eine Unterrichtung über komplexe Rechtsfragen ist im Rahmen des § 613a Abs. 5 BGB aber dann nicht fehlerhaft, wenn der Arbeitgeber bei angemessener Prüfung der Rechtslage, die ggf. die Einholung von Rechtsrat über die höchstrichterliche Rechtsprechung beinhaltet, rechtlich vertretbare Positionen gegenüber dem Arbeitnehmer kundtut (vgl. BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 303/05 - BAGE 119, 81 = AP BGB § 613a Nr. 311 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 55) .

  • BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 538/08

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Widerspruchsrecht

    Auszug aus BAG, 10.11.2011 - 8 AZR 430/10
    Damit war die Klägerin in die Lage versetzt worden, Erkundigungen über den künftigen Betriebserwerber, insbesondere auch durch Einsichtnahme in das zuständige Handelsregister, einzuholen und unter der angegebenen Adresse einen Widerspruch gegenüber dem neuen Inhaber erklären zu können (vgl. BAG 23. Juli 2009 - 8 AZR 538/08 - BAGE 131, 258 = AP BGB § 613a Unterrichtung Nr. 10 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 114) .

    Nicht notwendig war es alle Betriebsvereinbarungen der Beklagten zu bezeichnen (vgl. BAG 23. Juli 2009 - 8 AZR 538/08 - BAGE 131, 258 = AP BGB § 613a Unterrichtung Nr. 10 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 114) , da sich der Arbeitnehmer nach Erhalt der in Textform erteilten Information selbst näher erkundigen kann (vgl. BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - BAGE 119, 91 = AP BGB § 613a Nr. 312 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 56) .

    Waren die Beklagte und die T nicht verpflichtet, die einzelnen Betriebsvereinbarungen, die bei der Beklagten galten, zu bezeichnen (vgl. BAG 23. Juli 2009 - 8 AZR 538/08 - BAGE 131, 258 = AP BGB § 613a Unterrichtung Nr. 10 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 114) und konnte eine Anwendbarkeit von Konzernbetriebsvereinbarungen hier offen bleiben, so bedurfte es auch keiner Bezeichnung der - möglicherweise - anwendbaren Konzernbetriebsvereinbarungen.

  • BAG, 31.01.2008 - 8 AZR 1116/06

    Betriebsübergang - Unterrichtung - Schadensersatz

    Auszug aus BAG, 10.11.2011 - 8 AZR 430/10
    Dem Arbeitnehmer soll auch die Möglichkeit eröffnet werden, sich weitergehend zu erkundigen und gegebenenfalls beraten zu lassen und dann auf dieser Grundlage über einen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu entscheiden (vgl. BAG 31. Januar 2008 - 8 AZR 1116/06 - mwN, AP BGB § 613a Unterrichtung Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 85) .

    Dem bisherigen Arbeitgeber und/oder dem neuen Inhaber - je nachdem, wer die Unterrichtung vorgenommen hat - obliegt dann die Darlegungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Erfüllung der Unterrichtungspflicht, indem mit entsprechenden Darlegungen und Beweisangeboten die Einwände des Arbeitnehmers entkräftet werden (vgl. BAG 31. Januar 2008 - 8 AZR 1116/06 - AP BGB § 613a Unterrichtung Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 85) .

  • BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 808/07

    Schadensersatz: Abfindungsanspruch wegen Auflösungsverschuldens oder aus dem

    Auszug aus BAG, 10.11.2011 - 8 AZR 430/10
    Die einmonatige Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB wird nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB in Lauf gesetzt (st. Rspr., vgl. BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 808/07 - AP BGB § 613a Unterrichtung Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 105) .

    Ob eine erfolgte Unterrichtung den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB entsprochen hat, unterliegt der gerichtlichen Überprüfung (vgl. BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 808/07 - AP BGB § 613a Unterrichtung Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 105) .

  • BAG, 20.04.2005 - 4 AZR 292/04

    Vertrag zugunsten Dritter

    Auszug aus BAG, 10.11.2011 - 8 AZR 430/10
    der Arbeitnehmer, zu bewerten ist (vgl. BAG 20. April 2005 - 4 AZR 292/04 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 35 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 40) .
  • BAG, 18.09.2002 - 1 ABR 54/01

    Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 10.11.2011 - 8 AZR 430/10
    Wird nur ein Betrieb übernommen, bleiben die Gesamtbetriebsvereinbarungen als Einzelbetriebsvereinbarungen bestehen (vgl. BAG 18. September 2002 - 1 ABR 54/01 - BAGE 102, 356 = AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 7 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 5) .
  • BAG, 18.03.2010 - 2 AZR 337/08

    Außerordentliche Kündigung mit - notwendiger - Auslauffrist

    Auszug aus BAG, 10.11.2011 - 8 AZR 430/10
    Die Möglichkeit einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung von ordentlich "unkündbaren" Arbeitnehmern ist durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unter Beachtung der Kündigungsfrist als notwendiger Auslauffrist grundsätzlich anerkannt (vgl. BAG 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - AP BGB § 626 Nr. 228 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 17) .
  • BAG, 20.06.2001 - 4 AZR 295/00

    Dynamische tarifliche Verweisung bei Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 10.11.2011 - 8 AZR 430/10
    Ein Firmentarifvertrag, wie der für die Beklagte geltende UTV, wirkt kollektivrechtlich nur bei einer Gesamtrechtsnachfolge in einem Unternehmen fort, nicht aber allein aufgrund eines Betriebsübergangs (vgl. BAG 20. Juni 2001 - 4 AZR 295/00 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 18 = EzA BGB § 613a Nr. 203) .
  • BAG, 27.07.1994 - 7 ABR 37/93

    Betriebsübergang; Übertragung einer Depotverwaltung

    Auszug aus BAG, 10.11.2011 - 8 AZR 430/10
    Der Betriebserwerber tritt dann in die betriebsverfassungsrechtliche Stellung des früheren Betriebsinhabers ein und ist an die im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarungen jedenfalls so lange gebunden, bis sie ihr Ende finden, etwa dadurch, dass der Betrieb seine Identität verliert und deshalb aufhört zu bestehen (vgl. BAG 27. Juli 1994 - 7 ABR 37/93 - AP BGB § 613a Nr. 118 = EzA BGB § 613a Nr. 123) .
  • BAG, 27.11.2008 - 8 AZR 174/07

    Unterrichtung über einen Betriebsübergang - Verwirkung des Rechts zum Widerspruch

  • BAG, 05.06.2003 - 6 AZR 277/02

    Feststellungsinteresse bei möglicher Leistungsklage

  • LAG Berlin-Brandenburg, 30.04.2010 - 9 Sa 480/10

    Widerspruch gegen Betriebsübergang - Unterrichtungsfehler - Unverständlichkeit -

  • BAG, 19.11.2015 - 8 AZR 773/14

    Betriebsübergänge - Widerspruchsrecht - Unterrichtung

    a) Zwar wird die einmonatige Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung in Lauf gesetzt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 10. November 2011 - 8 AZR 430/10 - Rn. 23; 22. Januar 2009 - 8 AZR 808/07  - Rn. 23 mwN) .
  • BAG, 24.08.2017 - 8 AZR 265/16

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

    Danach wird die Widerspruchsfrist nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung in Lauf gesetzt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14  - Rn. 27 , BAGE 153, 296 ; 10. November 2011 -  8 AZR 430/10  - Rn. 23 ; 22. Januar 2009 -  8 AZR 808/07  - Rn. 23 mwN) .
  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1581/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

    Dem Arbeitnehmer soll auch die Möglichkeit eröffnet werden, sich weitergehend zu erkundigen und ggf. beraten zu lassen und dann auf dieser Grundlage über einen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu entscheiden (BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 23, zit nach Juris).

    Dem bisherigen Arbeitgeber und/oder dem neuen Inhaber - je nachdem, wer die Unterrichtung vorgenommen hat - obliegt dann die Darlegungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Erfüllung der Unterrichtungspflicht, indem mit entsprechenden Darlegungen und Beweisangeboten die Einwände des Arbeitnehmers entkräftet werden (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 24, zit. nach Juris).

    Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Unterrichtung über die Parteien des Betriebserwerbers und/oder in Bezug auf einen in § 613a Abs. 5 BGB genannten Umstand fehlt bzw. unverständlich oder auf den ersten Blick mangelhaft ist vgl BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 26, zit. nach Juris).

    Dabei ist keine detaillierte Bezeichnung einzelner Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen nötig, da sich der Arbeitnehmer - nach Erhalt der in Textform zu erteilenden Informationen - selbst näher erkundigen kann (vgl BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 27, zit. nach Juris).

    bb) Zu den wirtschaftlichen Folgen im Sinne des § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB gehören solche Veränderungen, die sich nicht als rechtliche Folgen unmittelbar den Bestimmungen von § 613 a Abs. 1 - 4 BGB entnehmen lassen (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 28, zit. nach Juris).

    cc) Die Hinweise auf die Rechtsfolgen müssen präzise sein und dürfen keine juristischen Fehler enthalten, wobei nicht bereits dann ein solcher vorliegt, wenn es zu der Rechtsfrage eine andere Rechtsprechung oder Meinungen als die dargestellte herrschende Rechtsprechung, insbesondere die des Bundesarbeitsgerichts, gibt (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 29, zit. nach Juris).

    Es obliegt dem Arbeitnehmer, die Angaben des Arbeitgebers in sein persönliches Arbeitsverhältnis umzusetzen (vgl. BAG 14.11.2013 - 8 AZR 824/12 - BAG 13.07.2006 - 8 AZR 303/05; BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10; BAG 31.01.2008- 8 AZR 1116/06 -).

    Die schlagwortartige Beschreibung ist ausreichend (vgl BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 32, zit. nach Juris).

    Die erteilte Information ist ausreichend (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 34, zit. nach Juris).

    Dabei ist keine detaillierte Bezeichnung einzelner Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen nötig, da sich der Arbeitnehmer - nach Erhalt der in Textform zu erteilenden Information - selbst näher erkundigen kann (BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 35 ff, zit. nach Juris).

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1465/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 6.10.2022

    Dem Arbeitnehmer soll auch die Möglichkeit eröffnet werden, sich weitergehend zu erkundigen und ggf. beraten zu lassen und dann auf dieser Grundlage über einen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu entscheiden (BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 23, zit nach Juris).

    Dem bisherigen Arbeitgeber und/oder dem neuen Inhaber - je nachdem, wer die Unterrichtung vorgenommen hat - obliegt dann die Darlegungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Erfüllung der Unterrichtungspflicht, indem mit entsprechenden Darlegungen und Beweisangeboten die Einwände des Arbeitnehmers entkräftet werden (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 24, zit. nach Juris).

    Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Unterrichtung über die Parteien des Betriebserwerbers und/oder in Bezug auf einen in § 613a Abs. 5 BGB genannten Umstand fehlt bzw. unverständlich oder auf den ersten Blick mangelhaft ist vgl BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 26, zit. nach Juris).

    Dabei ist keine detaillierte Bezeichnung einzelner Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen nötig, da sich der Arbeitnehmer - nach Erhalt der in Textform zu erteilenden Informationen - selbst näher erkundigen kann (vgl BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 27, zit. nach Juris).

    bb) Zu den wirtschaftlichen Folgen im Sinne des § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB gehören solche Veränderungen, die sich nicht als rechtliche Folgen unmittelbar den Bestimmungen von § 613 a Abs. 1 - 4 BGB entnehmen lassen (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 28, zit. nach Juris).

    cc) Die Hinweise auf die Rechtsfolgen müssen präzise sein und dürfen keine juristischen Fehler enthalten, wobei nicht bereits dann ein solcher vorliegt, wenn es zu der Rechtsfrage eine andere Rechtsprechung oder Meinungen als die dargestellte herrschende Rechtsprechung, insbesondere die des Bundesarbeitsgerichts, gibt (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 29, zit. nach Juris).

    Es obliegt dem Arbeitnehmer, die Angaben des Arbeitgebers in sein persönliches Arbeitsverhältnis umzusetzen (vgl. BAG 14.11.2013 - 8 AZR 824/12 - BAG 13.07.2006 - 8 AZR 303/05; BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10; BAG 31.01.2008- 8 AZR 1116/06 -).

    Die schlagwortartige Beschreibung ist ausreichend (vgl BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 32, zit. nach Juris).

    Die erteilte Information ist ausreichend (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 34, zit. nach Juris).

    Dabei ist keine detaillierte Bezeichnung einzelner Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen nötig, da sich der Arbeitnehmer - nach Erhalt der in Textform zu erteilenden Information - selbst näher erkundigen kann (BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 35 ff, zit. nach Juris).

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1579/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

    Dem Arbeitnehmer soll auch die Möglichkeit eröffnet werden, sich weitergehend zu erkundigen und ggf. beraten zu lassen und dann auf dieser Grundlage über einen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu entscheiden (BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 23, zit nach Juris).

    Dem bisherigen Arbeitgeber und/oder dem neuen Inhaber - je nachdem, wer die Unterrichtung vorgenommen hat - obliegt dann die Darlegungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Erfüllung der Unterrichtungspflicht, indem mit entsprechenden Darlegungen und Beweisangeboten die Einwände des Arbeitnehmers entkräftet werden (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 24, zit. nach Juris).

    Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Unterrichtung über die Parteien des Betriebserwerbers und/oder in Bezug auf einen in § 613a Abs. 5 BGB genannten Umstand fehlt bzw. unverständlich oder auf den ersten Blick mangelhaft ist vgl BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 26, zit. nach Juris).

    Dabei ist keine detaillierte Bezeichnung einzelner Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen nötig, da sich der Arbeitnehmer - nach Erhalt der in Textform zu erteilenden Informationen - selbst näher erkundigen kann (vgl BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 27, zit. nach Juris).

    bb) Zu den wirtschaftlichen Folgen im Sinne des § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB gehören solche Veränderungen, die sich nicht als rechtliche Folgen unmittelbar den Bestimmungen von § 613 a Abs. 1 - 4 BGB entnehmen lassen (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 28, zit. nach Juris).

    cc) Die Hinweise auf die Rechtsfolgen müssen präzise sein und dürfen keine juristischen Fehler enthalten, wobei nicht bereits dann ein solcher vorliegt, wenn es zu der Rechtsfrage eine andere Rechtsprechung oder Meinungen als die dargestellte herrschende Rechtsprechung, insbesondere die des Bundesarbeitsgerichts, gibt (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 29, zit. nach Juris).

    Es obliegt dem Arbeitnehmer, die Angaben des Arbeitgebers in sein persönliches Arbeitsverhältnis umzusetzen (vgl. BAG 14.11.2013 - 8 AZR 824/12 - BAG 13.07.2006 - 8 AZR 303/05; BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10; BAG 31.01.2008- 8 AZR 1116/06 -).

    Die schlagwortartige Beschreibung ist ausreichend (vgl BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 32, zit. nach Juris).

    Die erteilte Information ist ausreichend (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 34, zit. nach Juris).

    Dabei ist keine detaillierte Bezeichnung einzelner Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen nötig, da sich der Arbeitnehmer - nach Erhalt der in Textform zu erteilenden Information - selbst näher erkundigen kann (BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 35 ff, zit. nach Juris).

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1586/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

    Dem Arbeitnehmer soll auch die Möglichkeit eröffnet werden, sich weitergehend zu erkundigen und ggf. beraten zu lassen und dann auf dieser Grundlage über einen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu entscheiden (BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 23, zit nach Juris).

    Dem bisherigen Arbeitgeber und/oder dem neuen Inhaber - je nachdem, wer die Unterrichtung vorgenommen hat - obliegt dann die Darlegungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Erfüllung der Unterrichtungspflicht, indem mit entsprechenden Darlegungen und Beweisangeboten die Einwände des Arbeitnehmers entkräftet werden (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 24, zit. nach Juris).

    Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Unterrichtung über die Parteien des Betriebserwerbers und/oder in Bezug auf einen in § 613a Abs. 5 BGB genannten Umstand fehlt bzw. unverständlich oder auf den ersten Blick mangelhaft ist vgl BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 26, zit. nach Juris).

    Dabei ist keine detaillierte Bezeichnung einzelner Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen nötig, da sich der Arbeitnehmer - nach Erhalt der in Textform zu erteilenden Informationen - selbst näher erkundigen kann (vgl BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 27, zit. nach Juris).

    bb) Zu den wirtschaftlichen Folgen im Sinne des § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB gehören solche Veränderungen, die sich nicht als rechtliche Folgen unmittelbar den Bestimmungen von § 613 a Abs. 1 - 4 BGB entnehmen lassen (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 28, zit. nach Juris).

    cc) Die Hinweise auf die Rechtsfolgen müssen präzise sein und dürfen keine juristischen Fehler enthalten, wobei nicht bereits dann ein solcher vorliegt, wenn es zu der Rechtsfrage eine andere Rechtsprechung oder Meinungen als die dargestellte herrschende Rechtsprechung, insbesondere die des Bundesarbeitsgerichts, gibt (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 29, zit. nach Juris).

    Es obliegt dem Arbeitnehmer, die Angaben des Arbeitgebers in sein persönliches Arbeitsverhältnis umzusetzen (vgl. BAG 14.11.2013 - 8 AZR 824/12 - BAG 13.07.2006 - 8 AZR 303/05; BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10; BAG 31.01.2008- 8 AZR 1116/06 -).

    Die schlagwortartige Beschreibung ist ausreichend (vgl BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 32, zit. nach Juris).

    Die erteilte Information ist ausreichend (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 34, zit. nach Juris).

    Dabei ist keine detaillierte Bezeichnung einzelner Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen nötig, da sich der Arbeitnehmer - nach Erhalt der in Textform zu erteilenden Information - selbst näher erkundigen kann (BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 35 ff, zit. nach Juris).

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1589/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

    Dem Arbeitnehmer soll auch die Möglichkeit eröffnet werden, sich weitergehend zu erkundigen und ggf. beraten zu lassen und dann auf dieser Grundlage über einen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu entscheiden (BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 23, zit nach Juris).

    Dem bisherigen Arbeitgeber und/oder dem neuen Inhaber - je nachdem, wer die Unterrichtung vorgenommen hat - obliegt dann die Darlegungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Erfüllung der Unterrichtungspflicht, indem mit entsprechenden Darlegungen und Beweisangeboten die Einwände des Arbeitnehmers entkräftet werden (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 24, zit. nach Juris).

    Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Unterrichtung über die Parteien des Betriebserwerbers und/oder in Bezug auf einen in § 613a Abs. 5 BGB genannten Umstand fehlt bzw. unverständlich oder auf den ersten Blick mangelhaft ist vgl BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 26, zit. nach Juris).

    Dabei ist keine detaillierte Bezeichnung einzelner Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen nötig, da sich der Arbeitnehmer - nach Erhalt der in Textform zu erteilenden Informationen - selbst näher erkundigen kann (vgl BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 27, zit. nach Juris).

    bb) Zu den wirtschaftlichen Folgen im Sinne des § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB gehören solche Veränderungen, die sich nicht als rechtliche Folgen unmittelbar den Bestimmungen von § 613 a Abs. 1 - 4 BGB entnehmen lassen (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 28, zit. nach Juris).

    cc) Die Hinweise auf die Rechtsfolgen müssen präzise sein und dürfen keine juristischen Fehler enthalten, wobei nicht bereits dann ein solcher vorliegt, wenn es zu der Rechtsfrage eine andere Rechtsprechung oder Meinungen als die dargestellte herrschende Rechtsprechung, insbesondere die des Bundesarbeitsgerichts, gibt (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 29, zit. nach Juris).

    Es obliegt dem Arbeitnehmer, die Angaben des Arbeitgebers in sein persönliches Arbeitsverhältnis umzusetzen (vgl. BAG 14.11.2013 - 8 AZR 824/12 - BAG 13.07.2006 - 8 AZR 303/05; BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10; BAG 31.01.2008- 8 AZR 1116/06 -).

    Die schlagwortartige Beschreibung ist ausreichend (vgl BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 32, zit. nach Juris).

    Die erteilte Information ist ausreichend (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 34, zit. nach Juris).

    Dabei ist keine detaillierte Bezeichnung einzelner Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen nötig, da sich der Arbeitnehmer - nach Erhalt der in Textform zu erteilenden Information - selbst näher erkundigen kann (BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 35 ff, zit. nach Juris).

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1471/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

    Dem Arbeitnehmer soll auch die Möglichkeit eröffnet werden, sich weitergehend zu erkundigen und ggf. beraten zu lassen und dann auf dieser Grundlage über einen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu entscheiden (BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 23, zit nach Juris).

    Dem bisherigen Arbeitgeber und/oder dem neuen Inhaber - je nachdem, wer die Unterrichtung vorgenommen hat - obliegt dann die Darlegungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Erfüllung der Unterrichtungspflicht, indem mit entsprechenden Darlegungen und Beweisangeboten die Einwände des Arbeitnehmers entkräftet werden (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 24, zit. nach Juris).

    Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Unterrichtung über die Parteien des Betriebserwerbers und/oder in Bezug auf einen in § 613a Abs. 5 BGB genannten Umstand fehlt bzw. unverständlich oder auf den ersten Blick mangelhaft ist vgl BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 26, zit. nach Juris).

    Dabei ist keine detaillierte Bezeichnung einzelner Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen nötig, da sich der Arbeitnehmer - nach Erhalt der in Textform zu erteilenden Informationen - selbst näher erkundigen kann (vgl BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 27, zit. nach Juris).

    bb) Zu den wirtschaftlichen Folgen im Sinne des § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB gehören solche Veränderungen, die sich nicht als rechtliche Folgen unmittelbar den Bestimmungen von § 613 a Abs. 1 - 4 BGB entnehmen lassen (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 28, zit. nach Juris).

    cc) Die Hinweise auf die Rechtsfolgen müssen präzise sein und dürfen keine juristischen Fehler enthalten, wobei nicht bereits dann ein solcher vorliegt, wenn es zu der Rechtsfrage eine andere Rechtsprechung oder Meinungen als die dargestellte herrschende Rechtsprechung, insbesondere die des Bundesarbeitsgerichts, gibt (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 29, zit. nach Juris).

    Es obliegt dem Arbeitnehmer, die Angaben des Arbeitgebers in sein persönliches Arbeitsverhältnis umzusetzen (vgl. BAG 14.11.2013 - 8 AZR 824/12 - BAG 13.07.2006 - 8 AZR 303/05; BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10; BAG 31.01.2008- 8 AZR 1116/06 -).

    Die schlagwortartige Beschreibung ist ausreichend (vgl BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 32, zit. nach Juris).

    Die erteilte Information ist ausreichend (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 34, zit. nach Juris).

    Dabei ist keine detaillierte Bezeichnung einzelner Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen nötig, da sich der Arbeitnehmer - nach Erhalt der in Textform zu erteilenden Information - selbst näher erkundigen kann (BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 35 ff, zit. nach Juris).

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1473/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

    Dem Arbeitnehmer soll auch die Möglichkeit eröffnet werden, sich weitergehend zu erkundigen und ggf. beraten zu lassen und dann auf dieser Grundlage über einen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu entscheiden (BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 23, zit nach Juris).

    Dem bisherigen Arbeitgeber und/oder dem neuen Inhaber - je nachdem, wer die Unterrichtung vorgenommen hat - obliegt dann die Darlegungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Erfüllung der Unterrichtungspflicht, indem mit entsprechenden Darlegungen und Beweisangeboten die Einwände des Arbeitnehmers entkräftet werden (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 24, zit. nach Juris).

    Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Unterrichtung über die Parteien des Betriebserwerbers und/oder in Bezug auf einen in § 613a Abs. 5 BGB genannten Umstand fehlt bzw. unverständlich oder auf den ersten Blick mangelhaft ist vgl BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 26, zit. nach Juris).

    Dabei ist keine detaillierte Bezeichnung einzelner Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen nötig, da sich der Arbeitnehmer - nach Erhalt der in Textform zu erteilenden Informationen - selbst näher erkundigen kann (vgl BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 27, zit. nach Juris).

    bb) Zu den wirtschaftlichen Folgen im Sinne des § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB gehören solche Veränderungen, die sich nicht als rechtliche Folgen unmittelbar den Bestimmungen von § 613 a Abs. 1 - 4 BGB entnehmen lassen (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 28, zit. nach Juris).

    cc) Die Hinweise auf die Rechtsfolgen müssen präzise sein und dürfen keine juristischen Fehler enthalten, wobei nicht bereits dann ein solcher vorliegt, wenn es zu der Rechtsfrage eine andere Rechtsprechung oder Meinungen als die dargestellte herrschende Rechtsprechung, insbesondere die des Bundesarbeitsgerichts, gibt (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 29, zit. nach Juris).

    Es obliegt dem Arbeitnehmer, die Angaben des Arbeitgebers in sein persönliches Arbeitsverhältnis umzusetzen (vgl. BAG 14.11.2013 - 8 AZR 824/12 - BAG 13.07.2006 - 8 AZR 303/05; BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10; BAG 31.01.2008- 8 AZR 1116/06 -).

    Die schlagwortartige Beschreibung ist ausreichend (vgl BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 32, zit. nach Juris).

    Die erteilte Information ist ausreichend (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 34, zit. nach Juris).

    Dabei ist keine detaillierte Bezeichnung einzelner Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen nötig, da sich der Arbeitnehmer - nach Erhalt der in Textform zu erteilenden Information - selbst näher erkundigen kann (BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 35 ff, zit. nach Juris).

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1493/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

    Dem Arbeitnehmer soll auch die Möglichkeit eröffnet werden, sich weitergehend zu erkundigen und ggf. beraten zu lassen und dann auf dieser Grundlage über einen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu entscheiden (BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 23, zit nach Juris).

    Dem bisherigen Arbeitgeber und/oder dem neuen Inhaber - je nachdem, wer die Unterrichtung vorgenommen hat - obliegt dann die Darlegungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Erfüllung der Unterrichtungspflicht, indem mit entsprechenden Darlegungen und Beweisangeboten die Einwände des Arbeitnehmers entkräftet werden (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 24, zit. nach Juris).

    Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Unterrichtung über die Parteien des Betriebserwerbers und/oder in Bezug auf einen in § 613a Abs. 5 BGB genannten Umstand fehlt bzw. unverständlich oder auf den ersten Blick mangelhaft ist vgl BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 26, zit. nach Juris).

    Dabei ist keine detaillierte Bezeichnung einzelner Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen nötig, da sich der Arbeitnehmer - nach Erhalt der in Textform zu erteilenden Informationen - selbst näher erkundigen kann (vgl BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 27, zit. nach Juris).

    bb) Zu den wirtschaftlichen Folgen im Sinne des § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB gehören solche Veränderungen, die sich nicht als rechtliche Folgen unmittelbar den Bestimmungen von § 613 a Abs. 1 - 4 BGB entnehmen lassen (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 28, zit. nach Juris).

    cc) Die Hinweise auf die Rechtsfolgen müssen präzise sein und dürfen keine juristischen Fehler enthalten, wobei nicht bereits dann ein solcher vorliegt, wenn es zu der Rechtsfrage eine andere Rechtsprechung oder Meinungen als die dargestellte herrschende Rechtsprechung, insbesondere die des Bundesarbeitsgerichts, gibt (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 29, zit. nach Juris).

    Es obliegt dem Arbeitnehmer, die Angaben des Arbeitgebers in sein persönliches Arbeitsverhältnis umzusetzen (vgl. BAG 14.11.2013 - 8 AZR 824/12 - BAG 13.07.2006 - 8 AZR 303/05; BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10; BAG 31.01.2008- 8 AZR 1116/06 -).

    Die schlagwortartige Beschreibung ist ausreichend (vgl BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 32, zit. nach Juris).

    Die erteilte Information ist ausreichend (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 34, zit. nach Juris).

    Dabei ist keine detaillierte Bezeichnung einzelner Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen nötig, da sich der Arbeitnehmer - nach Erhalt der in Textform zu erteilenden Information - selbst näher erkundigen kann (BAG 10.11.2011 - 8 AZR 430/10 - Rn 35 ff, zit. nach Juris).

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1466/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1674/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1494/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1490/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1488/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1577/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1652/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1580/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1669/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1650/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1655/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

  • LAG Hessen, 06.10.2022 - 5 Sa 1675/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1468/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1469/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1582/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

  • LAG Hessen, 06.10.2022 - 5 Sa 1649/21

    Unionsrechtliche Begrifflichkeit des Betriebsübergangs; Wirtschaftliche Einheit

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1670/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1653/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

  • LAG Hessen, 20.10.2022 - 5 Sa 1583/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

  • LAG Hessen, 06.10.2022 - 5 Sa 1671/21

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 5 Sa 1649/21 v. 06.10.2022

  • BAG, 14.11.2013 - 8 AZR 824/12

    Betriebsübergang - Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB - Betriebserwerberin -

  • BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 208/18

    Betriebsübergang - Darlegungs- und Beweislast - Zweifel am Betriebs(teil)übergang

  • BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 201/18

    Betriebsübergang - Verzicht auf das Widerspruchsrecht

  • BAG, 29.06.2023 - 2 AZR 326/22

    Widerspruch gegen Betriebsübergang - Unterrichtungsschreiben

  • BAG, 15.12.2016 - 8 AZR 612/15

    Betriebsübergang - Unterrichtung - Widerspruch

  • BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 783/13

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung - Betriebsübergang

  • BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 202/18

    Betriebsübergang - Darlegungs- und Beweislast - Zweifel am Betriebs(teil)übergang

  • BAG, 16.04.2013 - 9 AZR 731/11

    Ausschlussfrist - Betriebsübergang - Urlaubsabgeltung

  • BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 230/18

    Betriebsübergang - Darlegungs- und Beweislast - Zweifel am Betriebs(teil)übergang

  • LAG Düsseldorf, 14.10.2015 - 1 Sa 733/15

    Unvollständige Unterrichtung über einen Betriebsübergang

  • ArbG Essen, 28.11.2019 - 1 Ca 1874/19
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.03.2012 - 2 Sa 265/11
  • BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 228/18

    Betriebsübergang - Darlegungs- und Beweislast - Zweifel am Betriebs(teil)übergang

  • BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 203/18

    Betriebsübergang - Darlegungs- und Beweislast - Zweifel am Betriebs(teil)übergang

  • LAG Berlin-Brandenburg, 14.06.2012 - 25 Sa 657/12

    Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers bei Betriebsübergang - Widerspruchsfrist -

  • LAG Hamm, 08.10.2013 - 7 Sa 888/13

    Anforderungen an Berufungsbegründung

  • BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 728/14

    Mehrere Betriebsübergänge - Widerspruchsrecht - Unterrichtung - unzulässige

  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.05.2021 - 7 Sa 285/20

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel

  • BAG, 15.12.2016 - 8 AZR 613/15

    Betriebsübergang - Unterrichtung - Widerspruch

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 09.01.2013 - 2 Sa 126/12

    Widerspruch gegen einen Betriebsübergang - ordnungsgemäße Unterrichtung

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 09.01.2013 - 2 Sa 127/12

    Widerspruch gegen einen Betriebsübergang - ordnungsgemäße Unterrichtung

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 09.01.2013 - 2 Sa 94/12

    Widerspruch gegen einen Betriebsübergang - ordnungsgemäße Unterrichtung

  • BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 229/18

    Betriebsübergang - Darlegungs- und Beweislast - Zweifel am Betriebs(teil)übergang

  • ArbG Cottbus, 15.06.2020 - 11 Ca 10090/17

    Wird der wesentliche Teil der Betriebsmittel - hier: der Busse - wegen

  • BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 771/14

    Mehrere Betriebsübergänge - Widerspruchsrecht - Unterrichtung - unzulässige

  • LAG Hamm, 01.03.2013 - 10 Sa 1175/12

    Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit einer gelöschten GmbH

  • ArbG Cottbus, 15.06.2020 - 11 Ca 10093/17

    Betriebsübergang im betriebsmittelgeprägten Betrieb ohne Übernahme der

  • LAG Düsseldorf, 09.01.2018 - 3 Sa 251/17

    Umfang der Informationspflicht bei einem Betriebsübergang

  • ArbG Hamburg, 16.03.2016 - 28 Ca 387/15

    Betriebsübergang: mangelhaftes Unterrichtungsschreiben - Verwirkung des

  • LAG Niedersachsen, 05.05.2015 - 9 Sa 166/14

    Unbegründeter Widerspruch gegenüber einer früheren Betriebserwerberin bei

  • LAG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - 3 Sa 42/15

    Betriebsübergang

  • LAG Niedersachsen, 05.05.2015 - 9 Sa 171/14

    Verspäteter Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses bei

  • LAG Niedersachsen, 05.05.2015 - 9 Sa 168/14

    Unbegründeter Widerspruch gegenüber einer früheren Betriebserwerberin bei

  • LAG Niedersachsen, 05.05.2015 - 9 Sa 167/14

    Unbegründeter Widerspruch gegenüber einer früheren Betriebserwerberin bei

  • LAG Niedersachsen, 05.05.2015 - 9 Sa 165/14

    Unbegründeter Widerspruch gegenüber einer früheren Betriebserwerberin bei

  • LAG Hessen, 18.10.2023 - 19 Sa 940/22
  • ArbG Halle, 18.10.2012 - 2 Ca 3081/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Teilbetriebsübergang

  • LAG Berlin-Brandenburg, 14.06.2012 - 26 Sa 658/12

    Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers bei Betriebsübergang - Widerspruchsfrist

  • LAG Niedersachsen, 08.07.2014 - 9 Sa 184/14

    BGB, KSchG

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Rechtsprechung
   BAG, 23.03.2011 - 10 AZR 701/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,4433
BAG, 23.03.2011 - 10 AZR 701/09 (https://dejure.org/2011,4433)
BAG, Entscheidung vom 23.03.2011 - 10 AZR 701/09 (https://dejure.org/2011,4433)
BAG, Entscheidung vom 23. März 2011 - 10 AZR 701/09 (https://dejure.org/2011,4433)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Tarifvertrag für die Nahverkehrsbetriebe in Bayern - persönliche Besitzstandszulage und monatlicher Mindestsicherungsbetrag

  • openjur.de

    Tarifvertrag für die Nahverkehrsbetriebe in Bayern - persönliche Besitzstandszulage und monatlicher Mindestsicherungsbetrag

  • Bundesarbeitsgericht

    Tarifvertrag für die Nahverkehrsbetriebe in Bayern - persönliche Besitzstandszulage und monatlicher Mindestsicherungsbetrag

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, § 1 TVG
    Tarifvertrag für die Nahverkehrsbetriebe in Bayern - persönliche Besitzstandszulage und monatlicher Mindestsicherungsbetrag

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, § 1 TVG
    Tarifvertrag für die Nahverkehrsbetriebe in Bayern - persönliche Besitzstandszulage und monatlicher Mindestsicherungsbetrag

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Aufrechterhaltung der durch Neuregelungen im Zusammenhang mit dem TVöDA/KA und dem TV-N Bayern entfallenden tariflichen Zuschlagsregelungen; Zulässigkeit der Verwendung von Stichtagen oder Referenzzeiträumen bei der Ausgestaltung von Übergangsregelungen durch die ...

  • rewis.io

    Tarifvertrag für die Nahverkehrsbetriebe in Bayern - persönliche Besitzstandszulage und monatlicher Mindestsicherungsbetrag

  • ra.de
  • rewis.io

    Tarifvertrag für die Nahverkehrsbetriebe in Bayern - persönliche Besitzstandszulage und monatlicher Mindestsicherungsbetrag

  • rechtsportal.de

    Tarifvertrag für die Nahverkehrsbetriebe in Bayern; persönliche Besitzstandszulage und monatlicher Mindestsicherungsbetrag

  • rechtsportal.de

    Wahrung von Besitzständen bei der Neuregelung der Tarifverträge für die Nahverkehrsbetriebe in Bayern

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2012, 584
 
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Wird zitiert von ... (105)Neu Zitiert selbst (26)

  • BAG, 21.09.2010 - 9 AZR 442/09

    Tarifliches Wegegeld - Besitzstand - Gleichheitssatz

    Auszug aus BAG, 23.03.2011 - 10 AZR 701/09
    Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist erst dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen (BAG 27. Oktober 2010 - 10 AZR 410/09 - Rn. 22 mwN, aaO; 21. September 2010 - 9 AZR 442/09 - Rn. 27, ZTR 2011, 304; 25. Oktober 2007 - 6 AZR 95/07 - Rn. 24, aaO) .

    Die bei einer Typisierung entstehenden unvermeidlichen Ungerechtigkeiten und Härten in einzelnen, besonders gelagerten Fällen, in denen die Interessenlage von der von den Tarifvertragsparteien als typisch angenommenen abweicht, sind hinzunehmen, wenn sie nicht besonders schwer wiegen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfG 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07 ua. - Rn. 60, BVerfGE 122, 210; 23. Juni 2004 - 1 BvL 3/98 ua. - BVerfGE 111, 115; BAG 21. September 2010 - 9 AZR 442/09 - Rn. 31 mwN, ZTR 2011, 304) .

    Entschließen sich die Tarifvertragsparteien aber, nur den Arbeitnehmern, die über einen längeren Zeitraum durchgängig die früheren Zuschläge erhalten haben, sie als abschmelzbare Besitzstandszulage weiter zu gewähren, so liegt eine im Rahmen der Tarifautonomie zulässige Differenzierung und keine willkürliche Gruppenbildung vor (im Ausgangspunkt auch BAG 21. September 2010 - 9 AZR 442/09 - Rn. 32, ZTR 2011, 304) .

  • BAG, 27.10.2010 - 10 AZR 410/09

    TVöD - Weitergewährung einer Auswärtszulage

    Auszug aus BAG, 23.03.2011 - 10 AZR 701/09
    Die Tarifvertragsparteien können deshalb auch Tarifnormen zu Lasten von Arbeitnehmern ändern und Zulagen abschaffen (vgl. zuletzt BAG 27. Oktober 2010 - 10 AZR 410/09 - Rn. 17, ZTR 2011, 172) .

    Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt (BAG 27. Oktober 2010 - 10 AZR 410/09 - Rn. 22, aaO; 30. Oktober 2008 - 6 AZR 712/07 - Rn. 15, aaO; 25. Oktober 2007 - 6 AZR 95/07 - Rn. 24, BAGE 124, 284) .

    Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist erst dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen (BAG 27. Oktober 2010 - 10 AZR 410/09 - Rn. 22 mwN, aaO; 21. September 2010 - 9 AZR 442/09 - Rn. 27, ZTR 2011, 304; 25. Oktober 2007 - 6 AZR 95/07 - Rn. 24, aaO) .

  • BAG, 30.10.2008 - 6 AZR 712/07

    TVöD - kinderbezogene Besitzstandszulage

    Auszug aus BAG, 23.03.2011 - 10 AZR 701/09
    Aufgrund der Schutzpflichten der Grundrechte haben sie aber den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG zu beachten (BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - BAGE 111, 8; 30. Oktober 2008 - 6 AZR 712/07 - Rn. 14, BAGE 128, 219; zuletzt 16. Dezember 2010 - 6 AZR 437/09 - Rn. 18, NZA-RR 2011, 322) .

    Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt (BAG 27. Oktober 2010 - 10 AZR 410/09 - Rn. 22, aaO; 30. Oktober 2008 - 6 AZR 712/07 - Rn. 15, aaO; 25. Oktober 2007 - 6 AZR 95/07 - Rn. 24, BAGE 124, 284) .

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind solche Stichtags- und Referenzzeitraumregelungen mit ihrer notwendigen Pauschalierung aus Gründen der Praktikabilität grundsätzlich - ungeachtet der damit verbundenen Härten - zur Abgrenzung von begünstigten Personenkreisen gerechtfertigt, wenn sich die Wahl des Stichtags und Referenzzeitraums am gegebenen Sachverhalt orientiert und vertretbar erscheint (BAG 30. Oktober 2008 - 6 AZR 712/07 - Rn. 17, BAGE 128, 219; 11. Dezember 2003 - 6 AZR 64/03 - BAGE 109, 110; 16. Dezember 2004 - 6 AZR 652/03 - zu 3 b der Gründe; 25. Juni 2003 - 4 AZR 405/02 - BAGE 106, 374; 25. Oktober 2001 - 6 AZR 560/00 - EzBAT § 40 BAT Nr. 20; 18. Oktober 2000 - 10 AZR 643/99 - AP BAT-O § 11 Nr. 24) .

  • BAG, 25.10.2007 - 6 AZR 95/07

    Tarifauslegung - Bestimmung des Vergleichsentgelts

    Auszug aus BAG, 23.03.2011 - 10 AZR 701/09
    Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt (BAG 27. Oktober 2010 - 10 AZR 410/09 - Rn. 22, aaO; 30. Oktober 2008 - 6 AZR 712/07 - Rn. 15, aaO; 25. Oktober 2007 - 6 AZR 95/07 - Rn. 24, BAGE 124, 284) .

    Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist erst dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen (BAG 27. Oktober 2010 - 10 AZR 410/09 - Rn. 22 mwN, aaO; 21. September 2010 - 9 AZR 442/09 - Rn. 27, ZTR 2011, 304; 25. Oktober 2007 - 6 AZR 95/07 - Rn. 24, aaO) .

  • BAG, 16.12.2010 - 6 AZR 437/09

    Überleitung in den TV-BA - Gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss

    Auszug aus BAG, 23.03.2011 - 10 AZR 701/09
    c) Entgegen der Auffassung der Revision enthält aufgrund des klaren Wortlauts der Tarifnorm, auf den es bei der Auslegung von Tarifregelungen vorrangig ankommt (st. Rspr., vgl. BAG 19. November 2008 - 10 AZR 658/07 - Rn. 17, AP BMT-G II § 67 Nr. 4; 27. Oktober 2010 - 10 AZR 361/09 - Rn. 12; zuletzt 16. Dezember 2010 - 6 AZR 437/09 - Rn. 15, NZA-RR 2011, 322) , § 23 Abs. 12 TV-N Bayern keine Rechtsgrundverweisung auf die Regelung des § 23 Abs. 11 TV-N Bayern.

    Aufgrund der Schutzpflichten der Grundrechte haben sie aber den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG zu beachten (BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - BAGE 111, 8; 30. Oktober 2008 - 6 AZR 712/07 - Rn. 14, BAGE 128, 219; zuletzt 16. Dezember 2010 - 6 AZR 437/09 - Rn. 18, NZA-RR 2011, 322) .

  • BAG, 12.03.2008 - 10 AZR 256/07

    Anspruch auf 14. Monatsgehalt und Gewährung von Wegestunden

    Auszug aus BAG, 23.03.2011 - 10 AZR 701/09
    Deren Auslegung durch das Tatsachengericht ist vom Revisionsgericht nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob die Auslegung gegen gesetzliche Regelungen, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt (st. Rspr., BAG 12. März 2008 - 10 AZR 256/07 - Rn. 18; 3. Mai 2006 - 10 AZR 310/05 - EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 18; 16. November 2005 - 10 AZR 108/05 - ZTR 2006, 313; 15. November 2000 - 5 AZR 296/99 - BAGE 96, 237, 241) .

    Mit der Vorlage einer Musterberechnung gibt der Arbeitgeber grundsätzlich keine rechtsgeschäftlich verbindliche Erklärung zur Vergütungshöhe und zum dauerhaften Bezug einer Vergütung ab (vgl. insoweit BAG 12. März 2008 - 10 AZR 256/07 - Rn. 20; 11. Oktober 1995 - 5 AZR 802/94 - AP BGB § 611 Arbeitszeit Nr. 9 = EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 33) .

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

    Auszug aus BAG, 23.03.2011 - 10 AZR 701/09
    Die bei einer Typisierung entstehenden unvermeidlichen Ungerechtigkeiten und Härten in einzelnen, besonders gelagerten Fällen, in denen die Interessenlage von der von den Tarifvertragsparteien als typisch angenommenen abweicht, sind hinzunehmen, wenn sie nicht besonders schwer wiegen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfG 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07 ua. - Rn. 60, BVerfGE 122, 210; 23. Juni 2004 - 1 BvL 3/98 ua. - BVerfGE 111, 115; BAG 21. September 2010 - 9 AZR 442/09 - Rn. 31 mwN, ZTR 2011, 304) .
  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvL 3/98

    Zur Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen

    Auszug aus BAG, 23.03.2011 - 10 AZR 701/09
    Die bei einer Typisierung entstehenden unvermeidlichen Ungerechtigkeiten und Härten in einzelnen, besonders gelagerten Fällen, in denen die Interessenlage von der von den Tarifvertragsparteien als typisch angenommenen abweicht, sind hinzunehmen, wenn sie nicht besonders schwer wiegen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfG 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07 ua. - Rn. 60, BVerfGE 122, 210; 23. Juni 2004 - 1 BvL 3/98 ua. - BVerfGE 111, 115; BAG 21. September 2010 - 9 AZR 442/09 - Rn. 31 mwN, ZTR 2011, 304) .
  • BAG, 27.05.2004 - 6 AZR 129/03

    Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien

    Auszug aus BAG, 23.03.2011 - 10 AZR 701/09
    Aufgrund der Schutzpflichten der Grundrechte haben sie aber den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG zu beachten (BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - BAGE 111, 8; 30. Oktober 2008 - 6 AZR 712/07 - Rn. 14, BAGE 128, 219; zuletzt 16. Dezember 2010 - 6 AZR 437/09 - Rn. 18, NZA-RR 2011, 322) .
  • BAG, 17.03.2010 - 5 AZR 168/09

    Gleichbehandlung bei Entgelterhöhung - Maßregelungsverbot

    Auszug aus BAG, 23.03.2011 - 10 AZR 701/09
    Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht hierin aber keine sachfremde Gruppenbildung und willkürliche Schlechterstellung des Klägers gesehen (zu den Voraussetzungen eines Anspruchs wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, vgl. bspw. BAG 29. September 2010 - 10 AZR 630/09 - Rn. 31; 17. März 2010 - 5 AZR 168/09 - Rn. 14, AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 211 = EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 22) .
  • BAG, 11.12.2003 - 6 AZR 64/03

    Verbot der Diskriminierung befristet Beschäftigter

  • BAG, 03.05.2006 - 10 AZR 310/05

    Erfolgsbeteiligung nach einem Carried-Interest-Plan

  • BAG, 02.08.2006 - 10 AZR 572/05

    Besitzstandswahrung - Anspruch auf Gleichbehandlung

  • BAG, 11.10.1995 - 5 AZR 802/94

    Vertragsauslegung; Betriebliche Übung im öffentlichen Dienst; Weisungsrecht

  • BAG, 25.06.2003 - 4 AZR 405/02

    Stichtagsregelung in "Pakt für Arbeit

  • BAG, 15.11.2000 - 5 AZR 296/99

    Ausbildungsvergütung einer beruflichen Rehabilitandin

  • BAG, 19.11.2008 - 10 AZR 658/07

    Vorarbeiterzulage - erwerbsfähige Hilfebedürftige

  • BAG, 18.10.2000 - 10 AZR 643/99

    Eingruppierung Diplomlehrer an einer Förderschule

  • BAG, 24.02.2010 - 10 AZR 1038/08

    Sicherheitszulage - Verwendung bei einem Sicherheitsdienst

  • BAG, 27.11.2008 - 6 AZR 765/07

    Vergütung von Wegezeit im kommunalen Nahverkehr

  • BAG, 16.11.2005 - 10 AZR 108/05

    Funktionszulage - Wegfall bei Aufgabe der Tätigkeit

  • BAG, 25.10.2001 - 6 AZR 560/00

    Beihilfe - Anspruchsausschluß ab Stichtag

  • BAG, 27.10.2010 - 10 AZR 361/09

    Funktionszulage - Tätigkeit an einer Ausgangskasse (check-out)

  • BAG, 29.09.2010 - 10 AZR 630/09

    Tarifauslegung - tarifliche Jahresarbeitszeit - Arbeitsverhältnis mit dem

  • BAG, 16.12.2004 - 6 AZR 652/03

    Tarifauslegung - Stichtagsregelung

  • LAG Nürnberg, 19.08.2009 - 4 Sa 912/08

    Tarifauslegung - Anspruch auf Fahrdienstzulage - Stichtagsregelung -

  • BAG, 27.06.2018 - 10 AZR 290/17

    Rückzahlung einer tarifvertraglichen Sonderzuwendung bei Ausscheiden bis zum 31.

    Ihnen kommt eine Einschätzungsprärogative zu, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und die Regelungsfolgen zu beurteilen sind (BAG 23. März 2011 - 10 AZR 701/09 - Rn. 21; 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 29, BAGE 136, 270) .

    ee) Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist vor diesem Hintergrund erst dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen (BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 33; 23. März 2011 - 10 AZR 701/09 - Rn. 21; 21. September 2010 - 9 AZR 442/09 - Rn. 27) .

    Die Differenzierungsmerkmale müssen allerdings im Normzweck angelegt sein und dürfen ihm nicht widersprechen (BAG 23. März 2011 - 10 AZR 701/09 - Rn. 22 mwN) .

  • BAG, 12.12.2012 - 10 AZR 718/11

    Tarifliche Jahressonderzahlung - Altersdiskriminierung

    Die Tarifvertragsparteien haben daher bei der tariflichen Normsetzung sowohl den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG als auch die Freiheitsgrundrechte wie Art. 12 GG zu beachten (BAG 23. März 2011 - 10 AZR 701/09 - Rn. 21, AP TVG § 1 Tarifverträge: Verkehrsgewerbe Nr. 19; 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 29, BAGE 136, 270; 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - zu II 2 der Gründe, BAGE 111, 8) .

    Ihnen kommt eine Einschätzungsprärogative zu, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und die Regelungsfolgen zu beurteilen sind (BAG 23. März 2011 - 10 AZR 701/09 - Rn. 21, AP TVG § 1 Tarifverträge: Verkehrsgewerbe Nr. 19; 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 29, BAGE 136, 270) .

    Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt (BAG 23. März 2011 - 10 AZR 701/09 - aaO) .

    bb) Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist vor diesem Hintergrund erst dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen (BAG 23. März 2011 - 10 AZR 701/09 - Rn. 21, AP TVG § 1 Tarifverträge: Verkehrsgewerbe Nr. 19; 21. September 2010 - 9 AZR 442/09 - Rn. 27, AP GG Art. 3 Nr. 323) .

    Die Differenzierungsmerkmale müssen allerdings im Normzweck angelegt sein und dürfen ihm nicht widersprechen (BAG 23. März 2011 - 10 AZR 701/09 - Rn. 22 mwN, aaO) .

  • BAG, 28.08.2019 - 10 AZR 549/18

    Verzugszinsen auf Sozialkassenbeiträge

    Sie können bestimmte in wesentlichen Elementen gleichgeartete Lebenssachverhalte normativ zusammenfassen und typisieren (BAG 23. März 2011 - 10 AZR 701/09 - Rn. 22 mwN) .

    Zudem sind die Tarifvertragsparteien befugt, bestimmte in wesentlichen Elementen gleichgeartete Lebenssachverhalte normativ zusammenzufassen und zu typisieren (BAG 23. März 2011 - 10 AZR 701/09 - Rn. 22 mwN) .

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Rechtsprechung
   BAG, 07.07.2011 - 6 AZR 241/10   

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https://dejure.org/2011,9210
BAG, 07.07.2011 - 6 AZR 241/10 (https://dejure.org/2011,9210)
BAG, Entscheidung vom 07.07.2011 - 6 AZR 241/10 (https://dejure.org/2011,9210)
BAG, Entscheidung vom 07. Juli 2011 - 6 AZR 241/10 (https://dejure.org/2011,9210)
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  • NZA 2012, 584
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 17.10.2007 - 4 AZR 755/06

    Tarifauslegung

    Auszug aus BAG, 07.07.2011 - 6 AZR 241/10
    Nach § 2 Abs. 1 KonzernZÜTV, der an den Stichtag 31. Juli 2002 anknüpfte, stand den Arbeitnehmern der Beklagten kein Anspruch auf die Zulage ZÜ zu, weil diese über den 31. Juli 2002 hinaus die Zulage PZÜ erhalten hatten (vgl. BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 755/06 - Rn. 21, AP TVG § 1 Tarifverträge: Deutsche Bahn Nr. 30) .

    Wird nach Einführung eines neuen Tarifvertrags die Gesamtheit der Vergütungsbestandteile wie hier nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts neu aufgebaut, zusammengefügt, geordnet und gegliedert, liegt eine neue Entgeltstruktur vor (vgl. für die Ablösung des Entgelttarifvertrags für die Arbeitnehmer/innen der BSG Bahn Schutz- und Service GmbH vom 21. August 2000 durch den Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer der BRG Servicegesellschaft Leipzig mbH, Bereich Fahrwegdienste, vom 26. August 2002 BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 755/06 - Rn. 24, AP TVG § 1 Tarifverträge: Deutsche Bahn Nr. 30) .

    Eine weiterhin verbleibende Entgeltdifferenz soll durch die Weiterzahlung der - ggf. geminderten - Zulage ZÜ ausgeglichen werden (vgl. BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 755/06 - Rn. 29, 32, AP TVG § 1 Tarifverträge: Deutsche Bahn Nr. 30) .

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

    Auszug aus BAG, 07.07.2011 - 6 AZR 241/10
    Ohnehin würde eine solche Auslegung zugunsten der Arbeitnehmer die Tarifautonomie, deren gelebter Ausdruck Tarifverträge sind (vgl. BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - BVerfGE 84, 212, 224, 229) , verletzen.
  • BAG, 22.04.2010 - 6 AZR 962/08

    Anspruch auf Strukturausgleich

    Auszug aus BAG, 07.07.2011 - 6 AZR 241/10
    Dementsprechend hat der Senat auch bei verbleibenden Auslegungszweifeln allein auf den Grundsatz der Normenklarheit abgestellt (22. April 2010 - 6 AZR 962/08 - Rn. 33, EzTöD 300 TVÜ-Bund § 12 Nr. 1) .
  • BAG, 15.06.2010 - 3 AZR 861/08

    Versicherungspflichtigkeit des Übergangsgeldes - Störung der Geschäftsgrundlage -

    Auszug aus BAG, 07.07.2011 - 6 AZR 241/10
    Damit würden die staatlichen Gerichte Unzulänglichkeiten der Verhandlungsführung einer oder beider Koalitionen ausgleichen und einer Seite Vertragshilfe leisten (vgl. BAG 15. Juni 2010 - 3 AZR 861/08 - Rn. 26 mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Luftfahrt Nr. 32 für die Schließung von bewussten Tariflücken) .
  • BAG, 30.05.1984 - 4 AZR 512/81

    Tarifliche Vergütungsregelung für arbeitsfreien 24.12. - Tarifnorm und

    Auszug aus BAG, 07.07.2011 - 6 AZR 241/10
    aa) Die Revision rekurriert insoweit auf eine Literaturmeinung, wonach Tarifverträge bei ansonsten nicht auszuräumenden Zweifeln zugunsten der betroffenen Arbeitnehmer zu interpretieren seien (Wiedemann Anm. zu BAG 30. Mai 1984 - 4 AZR 512/81 - AP TVG 1969 § 9 Nr. 3; ders. gemeinsame Anm. zu BAG 14. November 1973 - 4 AZR 44/73 - und - 4 AZR 78/73 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 16 und 17; Kempen/Zachert/Zachert TVG 4. Aufl. Grundlagen Rn. 397 mwN in Fn. 1171) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.01.2010 - 5 Sa 1120/09

    Wegfall der Zulage Überleitung für die bei der S-Bahn Berlin beschäftigten

    Auszug aus BAG, 07.07.2011 - 6 AZR 241/10
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Januar 2010 - 5 Sa 1120/09 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 14.11.1973 - 4 AZR 44/73

    Tarifverträge - Bau - Wegezeitvergütung - Tatsächlicher Zeitaufwand - Fahrzeit -

    Auszug aus BAG, 07.07.2011 - 6 AZR 241/10
    aa) Die Revision rekurriert insoweit auf eine Literaturmeinung, wonach Tarifverträge bei ansonsten nicht auszuräumenden Zweifeln zugunsten der betroffenen Arbeitnehmer zu interpretieren seien (Wiedemann Anm. zu BAG 30. Mai 1984 - 4 AZR 512/81 - AP TVG 1969 § 9 Nr. 3; ders. gemeinsame Anm. zu BAG 14. November 1973 - 4 AZR 44/73 - und - 4 AZR 78/73 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 16 und 17; Kempen/Zachert/Zachert TVG 4. Aufl. Grundlagen Rn. 397 mwN in Fn. 1171) .
  • BAG, 14.11.1973 - 4 AZR 78/73

    Tarifverträge - Bau - Auslösungsanspruch - Kalendertage - Beginn - Ende

    Auszug aus BAG, 07.07.2011 - 6 AZR 241/10
    aa) Die Revision rekurriert insoweit auf eine Literaturmeinung, wonach Tarifverträge bei ansonsten nicht auszuräumenden Zweifeln zugunsten der betroffenen Arbeitnehmer zu interpretieren seien (Wiedemann Anm. zu BAG 30. Mai 1984 - 4 AZR 512/81 - AP TVG 1969 § 9 Nr. 3; ders. gemeinsame Anm. zu BAG 14. November 1973 - 4 AZR 44/73 - und - 4 AZR 78/73 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 16 und 17; Kempen/Zachert/Zachert TVG 4. Aufl. Grundlagen Rn. 397 mwN in Fn. 1171) .
  • BAG, 15.01.2015 - 6 AZR 650/13

    Stufenaufstieg im TV-N Hessen

    Eine Unklarheitenregel wie im AGB-Recht gilt bei der Auslegung von Tarifverträgen nicht (vgl. BAG 7. Juli 2011 - 6 AZR 241/10 - Rn. 27) .
  • BAG, 13.06.2019 - 6 AZR 392/18

    Vergleichsentgelt nach Überleitung - § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA

    Eine Unklarheitenregel wie im AGB-Recht gilt bei der Auslegung von Tarifverträgen nicht (vgl. BAG 15. Januar 2015 - 6 AZR 650/13 - Rn. 18; 7. Juli 2011 - 6 AZR 241/10 - Rn. 27) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.01.2017 - 6 Sa 313/16

    Mindestlohn - Vergütung von Bereitschaftszeiten

    Eine Unklarheitenregel wie im AGB-Recht gilt bei der Auslegung von Tarifverträgen im Übrigen nicht (vgl. BAG 15. Januar 2015 - 6 AZR 650/13 - Rn. 18 - BAG 7. Juli 2011 - 6 AZR 241/10 - Rn. 27, jeweils zitiert nach juris).
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